Auszug aus der Satzung der Pro Regio Stiftung der Sparkasse Lörrach-Rheinfelden

 

Präambel

  1. Die Stifterin, die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden, fördert den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise sowie die Wirtschaftserziehung der Jugend im Besonderen. Als selbstständiges Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft ist sie für die Bürger, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand sowie die öffentliche Hand gleichermaßen ein Garant für eine angemessene und ausreichende Versorgung mit umfassenden geld- und kreditwirtschaftlichen Dienstleistungen, welche auf der Basis der freien marktwirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten zudem zur Stärkung des Wettbewerbes beitragen.
  2. Auf Basis ihres Satzungsauftrages und der langjährigen tatsächlichen Erfahrungen in diesen Geschäftsgebieten ist die Stifterin fest mit der Region Lörrach-Rheinfelden verankert und damit traditionell mit ihren Bürgern eng verbunden; sie fühlt sich den Bürgern, der Wirtschaft und den Kommunen verpflichtet.
    Auf der Grundlage dieses Verständnisses entsteht die „Pro Regio Stiftung der Sparkasse Lörrach-Rheinfelden“: Die Stifterin ermöglicht mit der Installation der Stiftergemeinschaft die Verwirklichung und Umsetzung einer Vielzahl gemeinnütziger und altruistischer Ideen und Visionen eines Jeden in gemeinsamen Projekten, in dem sie eine Plattform schafft, welche eine langfristige, effiziente und unbürokratische Zweckverfolgung garantiert und in synergetischer Weise fördert.
  3. Die „Pro Regio Stiftung der Sparkasse Lörrach-Rheinfelden“ lenkt ihren Fokus dabei vornehmlich auf die Menschen und Themen der Region sowie auf die Verfolgung von Stiftungszwecken, die den Bürgern im Geschäftsgebiet der Stifterin ein förderungswürdiges Anliegen sind. Sie stärkt als verlässlicher Partner der Bürger den Gemeinsinn und ergänzt in diesem Sinne die weiteren Stiftungen vor Ort.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
  1. Die Stiftung trägt den Namen „Pro Regio Stiftung der Sparkasse Lörrach-Rheinfelden“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Lörrach.

§ 2
Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Gemeinwohls, insbesondere:
    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
    • die Förderung der Bildung und Erziehung,
    • die Förderung von Kunst und Kultur,
    • die Förderung der Völkerverständigung,
    • die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes,
    • die Förderung des Heimatgedankens,
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personengruppen,
    • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
    • die Förderung des Wohlfahrtswesens,
    • die Förderung des Sports,
    • die Förderung der Tierzucht- und der Pflanzenzucht,
    • die Förderung des traditionellen Brauchtums.
  2. Soweit nicht in dieser Satzung anders festgelegt, soll im einzelnen der Stiftungsvorstand entscheiden, auf welche Weise die Zwecke der Stiftung zu verwirklichen sind.
    Die Stiftungszwecke können dabei insbesondere – nach Maßgabe von Gesetz und Rechtsprechung – verwirklicht werden durch:

    • die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten,
    • die Einrichtung von Gesprächskreisen und Arbeitsgruppen,
    • die Vergabe von Forschungsaufträgen,
    • die Vergabe von Stipendien,
    • die Förderung von Vereinen und Institutionen, die dieselben Zwecke wie die Stiftung verfolgen,
    • Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen.
  3. Die Tätigkeit der Stiftung soll sich vornehmlich auf das Geschäftsgebiet der Sparkasse Lörrach-Rheinfelden bzw. deren Rechtsnachfolgerin beschränken. Sie soll keine Aufgaben übernehmen, die zu öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgaben gehören.
  4. Die Stiftung muss nicht alle Einzelzwecke im Sinne des Abs. 1 gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.
  5. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. Ansprüche auf Zuwendung von Stiftungsmitteln bestehen nicht.
  6. Die Zwecke der Stiftung können nicht nur durch finanzielle Zuwendungen, sondern auch durch Entwicklung von Ideen und Einsatz von Arbeitskraft erfüllt werden. Insbesondere der Einsatz von Hilfspersonen ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Fordern Sie unsere komplette Satzung über unser das folgende Formular an. Wir senden Ihnen gerne ein Exemplar zu.

Ihre Angaben

Ihr Name (Pflichtfeld)

Straße, Hausnummer (Pflichtfeld)

PLZ, Ort (Pflichtfeld)

Telefon

Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

Ihre Nachricht

Betreff

Ihre Nachricht